Ja, Contracting ist erlaubt. Es muss dafür eine Contractingerklärung abgegeben werden, die folgendes enthält:
• ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags:
- der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt.
- Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen.
- Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags die in geregelte Nutzungspflicht (10 Jahre), so gelten die für den Fall einer Veräußerung geltenden Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten entsprechend.
- Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten;
• der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
• alle Parteien der Prüfung gemäß der Richtlinie zustimmen;
• der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
• Für die vorzulegende Erklärung kann der zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contractoren ein verbindliches Muster vorgeben.