Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
a) Art des Unternehmens, der Maßnahme und der Finanzierung:
- Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
- Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde;
- Treuhandkonstruktionen: Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
- Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.
- Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
- Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
- Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
b) Leistungen und Kosten
- Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5 der EEW-Förderrichtlinie;
- Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch
- Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie
- Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.
Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben aber keine negativen Auswirkungen auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen bzw. der einzubauenden Anlagentechnik, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt;
- Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
- Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
c) Prozessbezug, bauliche Maßnahmen
- Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) gewerblich-industriellen Prozess(en) zugeordnet werden können und/ oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
- Bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;
d) Kältemittel
- Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 enthalten. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen. Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen.
- Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden. (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 01.01.2027 gestellt werden.)
e) Art der Energie- und Ressourceneinsparungen
- Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
- Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
- Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
- Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
- Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
f) Fossile Energieträger
- Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
- Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
- Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
- Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;
g) EEG, KWK, Wärmenetze
- Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
- Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden.
- Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
- Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
- Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;