Bundesförderung Beleuchtung

Professionelle BEG-Antragsstellung für die Förderung energieeffizienter Beleuchtungssysteme.

Ihr Ansprechpartner
Tom Oehme
+49 (40) 6963599-61

Beschreibung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet attraktive Zuschüsse für die Modernisierung von Beleuchtungsanlagen. Als Experten für Fördermittel im Energiebereich unterstützen wir Sie bei der optimalen Ausschöpfung dieser Möglichkeiten.

Auf Basis des von Ihnen oder Ihrem Dienstleister erstellten Beleuchtungskonzepts übernehmen wir die komplette Antragsstellung für Sie. Dabei stellen wir sicher, dass alle Förderkriterien und Anforderungen erfüllt sind und die nötigen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht werden.

Unser Ziel ist es, für Sie den gesamten Antragsprozess so unkompliziert und effizient wie möglich zu gestalten. Wir kümmern uns um sämtliche administrative Aufgaben und sind dabei stets der direkte Ansprechpartner für Sie als auch für die Bewilligungsstellen.

Durch unsere langjährige Erfahrung und unsere Expertise im Bereich der BEG-Fördermittel für Beleuchtungssanierung können wir eine hohe Erfolgsquote bei der Antragsgenehmigung erzielen. So erhalten Sie die maximal mögliche finanzielle Unterstützung für Ihr Projekt und profitieren von kürzeren Amortisationszeiten.

Ihre Mehrwerte

Zeitersparnis und Entlastung

Wir übernehmen die Antragsstellung komplett für Sie, sodass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Hohe Erfolgsaussichten

Unsere Erfahrung und Expertise im Bereich BEG-Beleuchtungsförderung resultiert in einer hohen Genehmigungsquote.

Kompetente Begleitung

Von der ersten Beratung bis zur Auszahlung stehen wir Ihnen als zentraler Ansprechpartner unterstützend zur Seite.

Unser Prozess

Ihr Weg zur Förderung

1

Prüfung des Beleuchtungskonzepts

Wir analysieren das von Ihnen vorgelegte Sanierungskonzept hinsichtlich der Förderfähigkeit und Optimierungsmöglichkeiten.

2

Fördermittelberatung

In einem gemeinsamen Gespräch zeigen wir Ihnen die bestmöglichen Fördermöglichkeiten für Ihr Projekt auf und beantworten alle offenen Fragen.

3

Antragsunterlagen zusammenstellen

Wir bereiten alle erforderlichen Antragsformulare und Nachweise für Sie auf und stellen einen vollständigen Antrag zusammen.

4

Einreichung und Kommunikation

Wir reichen die Antragsunterlagen bei der zuständigen Bewilligungsstelle ein und übernehmen die gesamte Kommunikation bis zum Förderbescheid.

5

Abschlussdokumentation

Nach erfolgreicher Umsetzung Ihres Projekts erstellen wir anhand der Abrechnungen die nötigen Nachweise zur Auszahlung der Fördermittel.

Formulare

Beleuchtungsförderung (BEG)

Sie möchten von der Förderung für Beleuchtungstausch Nichtwohngebäude profitieren?

Verwendungsnachweis (BEG)

Sie haben Ihren Beleuchtungstausch vollständig abgeschlossen und möchten nun den Zuschuss ausgezahlt bekommen?

Anwendungsfälle

Wie Unternehmen mit uns den Wandel gestalten

Entdecken Sie konkrete Beispiele, wie unsere maßgeschneiderten Lösungen Kunden bei der Optimierung ihrer Energiesysteme und der Erreichung ihrer Nachhaltigkeitsziele unterstützt haben.

Beleuchtungstausch Büro

Beim Beleuchtungstausch in Bürobereichen können Sie Zuschüsse erhalten.

Transformation in der Industrie

Transformation in der Industrie

Gestalten Sie Ihr Energiesystem wirtschaftlich und nachhaltig – mit systematischer Transformation und innovativen Technologien.

Beleuchtungstausch Industriehalle

Beim Beleuchtungstausch in Industrie- und Lagerhallen können Sie Zuschüsse erhalten.

FAQs

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dieser Leistung.

Wann endet die Förderung?

Die Förderung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)

Wann muss der Verwendungsnachweis spätestens eingereicht werden?

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist gem. den geltenden ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Abschluss des Vorhabens), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligung (Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zusage) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Durchführer einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

Was ist nicht förderfähig?

  • gebrauchte Anlagen
  • Eigenbauanlagen
  • Kosten der Finanzierung

Was muss der Leistungs- oder Liefervertrag enthalten?

Der Vertrag muss folgendes enthalten:

  • Hinweis auf die Einbeziehung des Förderprogramms Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen.
  • Geplanter Ausführungszeitraum
  • Geplante Antragsstellung nach Unterzeichnung des Vertrages (z.B. 7 Tage)
  • Auflösende oder aufschiebende Bedingung (Textmuster s.u.)
  • Unterschriften beider Vertragsparteien

Aufschiebende Bedingung (Auftrag erst nach Zuwendungsbescheid gültig):

  • Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung (Auftrag bei Ablehnungsbescheid ungültig):

  • Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Was passiert wenn das Gebäude innerhalb der Nutzungspflicht veräußert wird?

Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen.

Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen.

Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

Was sind die Fördergrenzen?

  • Min. 300 € brutto förderfähige Kosten
  • Max. 500 €/m2 je Gebäude
  • Max. 5€/m2 und insgesamt 20.000 € Zuschuss für Fachplanung und Energie-Effizienz-Experte je Gebäude

Welche Anforderungen gelten für das Gebäude?

Nichtwohngebäude (Quelle BAnz Definition "Wohngebäude", "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
  • Für eine Beleuchtungsförderung können nur Nichtwohngebäude herangezogen werden. Ein Nichtwohngebäude dient vorrangig nicht dem Wohnen. Das heißt, Alten-, Wohn- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Kategorie Wohngebäude und können damit keine Beleuchtungsförderung in Anspruch nehmen.
Alter (Quelle BAnz Definition "Bestandsgebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
  • Bei der Beleuchtungsförderung handelt es sich um eine Sanierungsmaßnahme. Im Sinne der BEG Förderung liegt eine Sanierung bei Gebäuden vor, die älter als 5 Jahre alt sind. Hierfür muss das Gebäude bereits fertiggestellt sein und das Datum des Bauantrags oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurück liegen. Das genaue Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ist beim Fördermittelantrag anzugeben.
GEG (Quelle BAnz Definition "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen, bzw. GEG §2)

Beim BEG können nur Gebäude gefördert werden, die unter das GEG (Gebäudeenergiegesetz, ehemals EnEV - EnergieEffizienzVerordnung) fallen. Gebäude, auf die das GEG anzuwenden ist, sind in § 2 Anwendungsbereich festgelegt. Nichtwohngebäude, die nicht unter das GEG fallen sind zum Beispiel folgende:

  • Aufzucht und Haltung von Tieren
  • Offene Gebäude
  • Unterirdische Gebäude
  • Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
  • Traglufthallen und Zelte
  • Provisorische Gebäude
  • Religiöse Gebäude (zum Beispiel Kirchen und Moscheen)
  • Gebäude, die auf eine Raumtemperatur von weniger als 12°C beheizt werden
  • Gebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr beheizt und weniger als 2 Monate gekühlt werden

Welche Anforderungen gelten für die Beleuchtung?

  • Die Systemlichtausbeute (Leuchtmittel mit Betriebsgerät) muss mindestens betragen:
    • 140 lm/W bei LED-Lichtbandleuchten
    • 120 lm/W bei anderen Beleuchtungssystemen
  • Der Lichtstromerhalt muss mindestens betragen:
    • L80 bei 50.000 Betriebsstunden für LED
    • L90 bei 16.000 Betriebsstunden für andere Beleuchtungssysteme
  • Beleuchtung nur innerhalb von Gebäuden (nur beheizte Gebäudezonen)
  • Nur ortsfeste Grundbeleuchtung (Die Beleuchtung muss zur Erfüllung der Sehaufgabe dienen; keine Sicherheits- und Fluchtwegsbeleuchtung, keine Warenausleuchtung, keine Prozessrelevante Beleuchtung (z.B. Pflanzenaufzucht)
  • Nur kompletter Leuchtentausch (kein Retrofit, keine Ersatzlampen)

(Quelle BAnz TM 2.5 Energieeffiziente Beleuchtungssysteme und Liste der technischen FAQ 6.01)

Welche Nebenkosten werden bezuschusst?

  • Erforderliche Nebenarbeiten
  • Erforderliche Komponenten
  • Inspektion, Wartung und Garantieverlängerung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichung des Verwendungsnachweises, sofern die Kosten bereits im Voraus beglichen worden und auf der Rechnung ausgewiesen sind
  • Fachplanung: Die Fachplanung von externen Dritten ist nur dann förderfähig wenn,
  1. Sie vom Energie-Effizienz-Experten abgenommen wird
  2. im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beleuchtungstausch stehen
  3. der externe Dritte nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln

Wer darf einen Antrag stellen?

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils

Wer darf keinen Antrag stellen?

  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen
  • politische Parteien
  • Antragsteller im Insolvenzverfahren
  • Nach der Allgemeinen Gruppenverordnung ausgeschlossene Wirtschaftszweige (Fischerei und Aquakultur sowie Maßnahmen, die die Primärproduktion betreffen)

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • 15% auf Material und Elektrikerleistungen
  • 50% auf externe Fachplanung und Energie-Effizienz-Experte

Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum).

Wie lange dauert der Fördermittelantrag / Ablauf?

  • Die Vorbereitungen für die Antragstellung sind schnell abgeschlossen. Wenn Sie uns alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, können wir den Antrag innerhalb von 48 Stunden stellen.
  • Nach Antragstellung können Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
  • Sobald der Zuwendungsbescheid eintritt (in der Regel 2 bis 6 Wochen; durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen), die Maßnahme vollständig umgesetzt wurde und alle förderfähigen Rechnungen bezahlt worden sind, kann der Verwendungsnachweis erstellt werden.
  • Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die BAFA dauert in der Regel ebenfalls ca. 2 bis 6 Wochen (durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen). Sie erhalten eine Bestätigung, dass nun die Zuschüsse auf Ihr Konto überweisen werden.

Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Wofür steht BEG?

Bundesförderung für effiziente Gebäude. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung seit 2021 vor allem die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden fördern.

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