Energieeffizienz in der Wirtschaft

Kompetente Unterstützung bei Förderanträgen für Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der EEW.

Ihr Ansprechpartner
Tom Oehme
+49 (40) 6963599-61

Beschreibung

Die Steigerung der Energieeffizienz ist ein zentraler Baustein für die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Mit dem Förderprogramm "Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft" (EEW) unterstützt die Bundesregierung Unternehmen bei Investitionen in energieeffiziente Technologien und Prozesse.

Wir sind Ihr kompetenter Partner bei der Beantragung von Fördermitteln aus der EEW. Unser erfahrenes Team analysiert Ihre geplanten Effizienzmaßnahmen, identifiziert die passenden Fördermöglichkeiten und unterstützt Sie professionell bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen.

Die EEW bietet Zuschüsse für ein breites Spektrum von Maßnahmen in den Bereichen Prozesswärme, Kälte und Klima sowie Querschnittstechnologien und Mess-, Steuer- und Regeltechnik. Daneben werden externe Energieberatungen, die Erarbeitung von Transformationskonzepten und teilweise auch der Betrieb hocheffizienter Anlagen gefördert.

Unsere Experten kennen die Details der insgesamt sechs Fördermodule der EEW. Wir prüfen die technischen Anforderungen und finanziellen Rahmenbedingungen für jeden Einzelfall und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Förderstrategie. So stellen wir sicher, dass Ihr Unternehmen die zur Verfügung stehenden Mittel optimal ausschöpft.

Neben der eigentlichen Antragstellung übernehmen wir auf Wunsch auch die Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde und begleiten Sie während des gesamten Förderprozesses. Profitieren Sie von unserem umfassenden Dienstleistungsangebot und realisieren Sie Ihre Investitionen in eine energieeffizientere Produktion zeit- und kostenoptimiert.

Ihre Mehrwerte

Gezielte Förderberatung

Wir identifizieren die für Ihr Effizienzvorhaben optimalen Förderoptionen aus den sechs EEW-Modulen.

Hohe Erfolgsquoten

Unsere präzise und normenkonforme Antragserstellung sichert eine reibungslose Bewilligung der Fördermittel.

Rundum-Betreuung

Wir entlasten Sie im gesamten Fördermanagement, von der Beratung über die Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis.

Unser Prozess

Ihr Weg zur EEW-Förderung

1

Analyse des Vorhabens

Wir erfassen die technischen Parameter Ihrer geplanten Effizienzmaßnahme im Detail, um die Förderfähigkeit nach EEW zu bewerten.

2

Antragsunterlagen erstellen

Wir bereiten alle erforderlichen Dokumente und Nachweise für einen erfolgreichen Förderantrag normgerecht auf.

3

Einreichung und Projektbegleitung

Wir reichen den Antrag formal ein, kommunizieren mit der Bewilligungsstelle und begleiten Sie während der Projektlaufzeit.

4
5

Formulare

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Anwendungsfälle

Wie Unternehmen mit uns den Wandel gestalten

Entdecken Sie konkrete Beispiele, wie unsere maßgeschneiderten Lösungen Kunden bei der Optimierung ihrer Energiesysteme und der Erreichung ihrer Nachhaltigkeitsziele unterstützt haben.

Transformation in der Industrie

Transformation in der Industrie

Gestalten Sie Ihr Energiesystem wirtschaftlich und nachhaltig – mit systematischer Transformation und innovativen Technologien.

FAQs

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu dieser Leistung.

Sind Finanzierungen möglich?

Nein. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Kredit oder Darlehen in Anspruch genommen wird und die Auszahlung direkt durch das finanzierende Institut erfolgt.

Sind mobile Anlagen förderfähig?

Ja, solange Sie sich auf dem Betriebsgelände befinden. Anlagen, die außerhalb des Betriebsgeländes betrieben werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Wann endet das Förderprogramm?

Am 31.12.2028.

Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)

Wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

Was bedeutet KU, MU, GU, KMU?

  • KMU steht für Klein- und Mittelständisches Unternehmen. Nicht-KMU für ein Unternehmen, welches größer ist als ein KMU.
  • KU steht für Kleinunternehmen, MU für Mittelständische Unternehmen, GU für Großunternehmen.
  • Ein KU hat weniger als 50 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 10 Mio. € Jahresumsatz oder 10 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Ein MU hat weniger als 250 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Alle größeren Unternehmen sind GU.
  • Die Berechnung für verbundene und Partnerunternehmen ist nach EU-Definition zu berechnen. Die genaue Berechnung finden Sie hier: Link zur KfW

Was ist AGVO?

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen deutlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Bei einer Förderung nach AGVO sind jedoch nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse heranziehbar, es sei denn es handelt sich um eine reine Effizienzmaßnahme (siehe jeweilige FAQ Punkte).

Was ist ausgeschlossen?

  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Rechnern/Servern zum Betrieb einer Energiemanagementsoftware sowie zur Ansicht der Verbrauchsdaten/Berichte.
  • Softwareupdates sowie Lizenzverlängerungen.
  • Monitore, Drucker, unterbrechungsfreie Spannungsversorgungen sowie sonstige Peripheriegeräte.
  • Elektrische Verteiler, Schaltanlagen oder Transformatoren, welche nicht ausschließlich zum Betrieb der förderfähigen Maßnahmen dienen.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Steuerungs- und Regelungstechnik, welche nicht dem primären Zwecke der Energie- oder Materialverbrauchsreduktion oder der Energie- oder Ressourceneffizienzsteigerung dient.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme eines Prozessleitsystems, das nicht dem primären Zwecke der Energieoder Materialverbrauchsreduktion oder der Energie- oder Ressourceneffizienzsteigerung dient.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme eines Gebäudeleitsystems und dessen relevanten Steuerungs- bzw. Regelungskomponenten.

Was passiert, wenn sich mein Fördergegenstand nach Antragsstellung ändert (z.B. anderer Motor)?

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen

Was sind Nebenkosten?

  • Förderfähig sind in allen Modulen zudem Nebenkosten im Zusammenhang mit der förderfähigen Investition. Im Modul 1 (Querschnittstechnologien) sind die förderfähigen Nebenkosten begrenzt auf maximal 30 % der Investitionskosten. Zu den Nebenkosten zählen die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens erbrachten Kosten für die Planung und Installation. Hierzu gehören auch die Kosten für Aufstellung, Montage und Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.
  • Im Modul 3 zählt die Erstellung eines Systemkonzepts (Datenerfassungsplan, Wirkplan) durch einen externen Dritten ebenfalls zu den Nebenkosten.

Was sind Partnerunternehmen?

Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 % bis einschließlich 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil/e von 25 % bis einschließlich 50 % gehalten wird/werden.

Was sind die Fördergrenzen?

  • Maßnahmen in Modul 2, 3 und 4 sind auf 20 Mio. € pro Vorhaben begrenzt (nach AGVO).
  • Maßnahmen in Modul 1 sind auf 200.000 € begrenzt.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 1 müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 2.000 € betragen.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 4 Basisförderung müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 10.000 € betragen.

Was sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen?

Die geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss das antragstellende Unternehmen schriftlich bestätigen, dass esin der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

Was sind eigenständige Unternehmen?

Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25% oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet,
  • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
  • institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5000 Einwohnern.

Was sind verbundene Unternehmen?

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

  • Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
  • Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Welche Anforderungen bestehen an die Rechnungen?

Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

Welche Anforderungen gelten für Aktoren?

  • Die Wirkung der Aktoren muss über die Energiemanagementsoftware quantifiziert werden.
  • Der vornehmliche Zweck der Steuer- und Regelungstechnik muss in der Reduktion des Energie- oder Materialverbrauchs liegen.
  • Die Sensoren müssen in eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden werden. Relevante Energiekennzahlen müssen mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme gespeichert werden.
  • Es muss ein Wirkplan erstellen werden. Dieser muss folgende Informationen enthalten: Führungsgröße, Regler, System, Regelgröße, Messglied.

Welche Anforderungen gelten für Energiemanagement-Software?

Es muss eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware betrieben werden: Link zur BAFA

Welche Anforderungen gelten für Sensoren?

  • Die Sensoren müssen in eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden werden. Link
  • Relevante Energiekennzahlen müssen mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme gespeichert werden.
  • Es muss ein Datenerfassungsplan erstellt werden. Dieser muss folgende Informationen enthalten: Variablenname, Physikalische Größe, Standort des Messpunktes, Fördergegenstand, Gerätebezeichnung, Zuständigkeit, Erfassungshäufigkeit

Welche Auswirkungen hat die Bevollmächtigung?

  • Sie bestellen die bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtigten gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen.
  • Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation/Person versenden wird.
  • Ihnen ist bekannt, dass Sie dennoch Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleibe und dass die bevollmächtigte Organisation/Person in Ihrem Namen handelt und Sie die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trage.

Wer darf einen Antrag stellen?

  • private Unternehmen
  • kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen

Wer darf keinen Antrag stellen?

  • Kommunen und deren rechtlich unselbstständige Betriebe
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Dies betrifft insbesondere:

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Absatz 4 lit. c. i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon 6 sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Modul 1 - Querschnittstechnologien:

  • 25% für Kleinunternehmen
  • 20% für Mittelständische Unternehmen

Modul 3 - Energiemanagementsystem:

  • 45% für Kleinunternehmen
  • 35% für Mittelständische Unternehmen
  • 25% für Großunternehmen

Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

3 Jahre.

Wofür steht EEW?

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung vor allem die energetische Optimierung in der Wirtschaft fördern. Seit 2021 wird zusätzlich der Ressourcenschutz gefördert.

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