FAQs
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Leistungen.
Welche Anforderungen gelten für das Gebäude?
Nichtwohngebäude (Quelle BAnz Definition "Wohngebäude", "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
- Für eine Beleuchtungsförderung können nur Nichtwohngebäude herangezogen werden. Ein Nichtwohngebäude dient vorrangig nicht dem Wohnen. Das heißt, Alten-, Wohn- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Kategorie Wohngebäude und können damit keine Beleuchtungsförderung in Anspruch nehmen.
Alter (Quelle BAnz Definition "Bestandsgebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
- Bei der Beleuchtungsförderung handelt es sich um eine Sanierungsmaßnahme. Im Sinne der BEG Förderung liegt eine Sanierung bei Gebäuden vor, die älter als 5 Jahre alt sind. Hierfür muss das Gebäude bereits fertiggestellt sein und das Datum des Bauantrags oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurück liegen. Das genaue Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ist beim Fördermittelantrag anzugeben.
GEG (Quelle BAnz Definition "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen, bzw. GEG §2)
Beim BEG können nur Gebäude gefördert werden, die unter das GEG (Gebäudeenergiegesetz, ehemals EnEV - EnergieEffizienzVerordnung) fallen. Gebäude, auf die das GEG anzuwenden ist, sind in § 2 Anwendungsbereich festgelegt. Nichtwohngebäude, die nicht unter das GEG fallen sind zum Beispiel folgende:
- Aufzucht und Haltung von Tieren
- Offene Gebäude
- Unterirdische Gebäude
- Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
- Traglufthallen und Zelte
- Provisorische Gebäude
- Religiöse Gebäude (zum Beispiel Kirchen und Moscheen)
- Gebäude, die auf eine Raumtemperatur von weniger als 12°C beheizt werden
- Gebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr beheizt und weniger als 2 Monate gekühlt werden